1952: das Geburtsjahr des Mutterschutzgesetzes. Doch seit es das Licht der Welt erblickt hat, hat es sich nur wenig entwickelt. Bis jetzt. Denn zu seinem 66. Geburtstag wird es endlich flügge. Sein Wachstumsschub zieht gleich mehrere wichtige Änderungen nach sich:

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Ausweitung
Ab dem 01. Januar 2018 haben auch Schülerinnen und Studentinnen Anspruch auf den Mutterschutz. Bisher konnten sie sich zum Beispiel im Falle einer Klausur nur krankschreiben lassen. Mit den neuen Regelungen können sie den Unterricht besuchen, müssen aber nicht an Klausuren und Tests teilnehmen.
Vereinheitlichung
Eine Vereinheitlichung des Mutterschutzgesetzes bewirkt, dass es fortan auch für Beamtinnen und Soldatinnen gilt.
Gar keinen Anspruch haben damit nur noch Selbstständige und Geschäftsführerinnen sogenannter juristischer Personen (z.B. einer GmbH). Wie zuvor gilt das Mutterschutzgesetz nur für Schwangere und leibliche Mütter nach der Entbindung, also nicht für Adoptivmütter oder Frauen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen, die das Kind nicht austragen.
Arbeitsplatz
Die neuen Regelungen verpflichten jeden Arbeitgeber, bis Ende 2018 dafür zu sorgen, dass Schwangere und stillende Frauen sicher arbeiten können. Ob an den jeweiligen Arbeitsplätzen aktuell tatsächlich Frauen arbeiten, ist nicht ausschlaggebend. Der Aufwand, sie für Schwangere sicher zu machen, ist auch notwendig, wenn dort derzeit Männer tätig sind.
Feiertage und Nachtarbeit
Dass werdende und stillende Mütter an Feiertagen, sonntags und nachts prinzipiell nicht arbeiten dürfen, ändert sich ab dem 01. Januar. Zwischen 20:00 und 22:00 Uhr wird Nachtarbeit genau wie Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt sein, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmerin zustimmen. Außerdem ist dazu eine Erlaubnis vom Arzt und von der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. An Sonn-und Feiertagen dürfen Schwangere allerdings nicht alleine arbeiten.
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Änderungen seit 2017
Bereits Mitte 2017 sind erste Änderungen in Kraft getreten: Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt haben, wird ein Kündigungsschutz von vier Monaten zugesprochen. Mütter von Kindern mit Behinderung können den Mutterschutz statt acht Wochen zwölf Wochen in Anspruch nehmen.