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Auf dieser Seite versuchen wir, für Sie die wichtigsten Hinweise zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zusammenzustellen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass hier nicht jeder Einzelfall berücksichtigt werden kann. Falls Sie nicht die gewünschten Informationen finden, wenden Sie sich bitte direkt an das Team der für Sie zuständigen Familienkasse.
Hier können Sie sich das Merkblatt Kindergeld der Arbeitsagentur.de herunterladen
DOWNLOAD MERKBLATT KINDERGELD * (PDF 622 KB)
Infos zum Kindergeld
Seit Januar 2010 wurde das Kindergeld von der Bundesregierung erhöht. Im Zuge des Gesetzes der "Beschleunigung des Wirtschaftswachstums" wurden die Sätze für das Kindergeld angehoben: Für alle anspruchsberechtigten Kinder um jeweils 20 Euro pro Monat. Für das erste und zweite Kind beläuft sich das monatliche Kindergeld somit seit Januar 2010 auf 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind auf jeweils 215 Euro.
Kindergeld 2009:
1. und 2. Kind: 164 Euro/Monat
3. Kind: 170 Euro/Monat
4. Kind und weitere Kinder: 195 Euro/Monat
Kindergeld 2010:
1. und 2. Kind: 184 Euro/Monat
3. Kind: 190 Euro/Monat
4. Kind und weitere Kinder: 215 Euro/Monat
Die neuen Kindergeldsätze wurden vom zuständigen Amt angepasst und das erhöhte Kindergeld wird direkt ausgezahlt. Kindergeldberechtigte brauchen um die erhöhte Auszahlung nicht zu kümmern.
Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind kann grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weitergezahlt werden.
Für ein behindertes Kind kann Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Grenze gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Behinderung schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.Tritt die Behinderung ab Januar 2007 nach Vollendung des 25. Lebensjahres ein, kann eine Berücksichtigung als behindertes Kind nicht mehr erfolgen.
Für behinderte Kinder, deren Behinderung vor dem 01. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27.Lebensjahres eingetreten ist, gilt eine Übergangsregelung. Demnach ist für diese Kinder die bisherige Altersgrenze von 27 Jahren ausschlaggebend.
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