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Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist
vorrangig Kindergeldberechtigt,
ihm wird also das Kindergeld gezahlt. Der nachrangig Berechtigte erhält
für dieses Kind kein Kindergeld, er kann dieses Kind jedoch als
Zählkind aufführen. Wenn z.B. außer einem älteren
Zählkind drei jüngere Kinder vorhanden sind, für die
Kindergeld gezahlt wird, schiebt das Zählkind diese in der Rangfolge
weiter, so dass für das jüngste (4.) Kind der erhöhte
Kindergeldsatz von 179 Euro gezahlt wird.
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