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Werbungskosten sind steuerlich abzugsfähige Aufwendungen zur Erzielung,
Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Zur Errechnung des Kindergeldanspruchs werden die Werbungskosten (z.B. Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Bewerbungskosten,
usw.) von den Einkünften und Bezügen
des Kindes abgezogen. Solange die Werbungskosten den geltenden Arbeitnehmer-Pauschbetrag
nicht übersteigen, müssen sie nicht extra nachgewiesen werden.
Liegen die Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag müssen
sie allerdings in voller Höhe nachgewiesen werden.
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