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Die Rangfolge der Kindergeldberechtigten kann sich, z. B. durch den Wechsel der Haushaltszugehörigkeit des
Kindes bei getrennt lebenden Eltern, ändern. Der nun kindergeldberechtigte
Elternteil ist verpflichtet, die Weiterleitung
des bereits gezahlten Kindergeldes an ihn durch den nicht mehr anspruchsberechtigten
Elternteil zu bestätigen. Damit sieht die Familienkasse den Rückforderungsanspruch
gegenüber dem nicht mehr Anspruchsberechtigten als erloschen an.
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