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Wenn ein Kind 18 Jahre oder älter ist und über Einkünfte und Bezüge von z. Zt. jährlich mehr
als 7.680 Euro verfügt, erlischt der Anspruch
auf Kindergeld für dieses Kind. Bei der Berechnung des Kindergeldanspruchs
werden Werbungskosten und der Arbeitnehmeranteil
zu den Sozialversicherungsbeiträgen von den Einnahmen abgezogen.
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