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Kinder, die über 18 Jahre alt sind bzw. deren Arbeitgeber unterliegen
der Mitwirkungspflicht gegenüber der zuständigen
Familienkasse. Sie sind verpflichtet durch Auskünfte zur Sachverhaltsklärung
beizutragen und können kein Auskunftsverweigerungsrecht geltend
machen.
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