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Eltern mit geringem Einkommen, die unverheiratete, in ihrem Haushalt
lebenden Kinder unter 25 Jahren versorgen, können zusätzlich
zum Kindergeld den Kinderzuschlag bei ihrer zuständigen
Familienkasse beantragen. Der Kinderzuschlag wird nach dem Einkommen
und Vermögen der Eltern und Kinder bemessen und beträgt maximal
140 Euro pro Monat und berechtigtem Kind. Wer Leistungen der Sozialhilfe
bezieht oder Empfänger von Arbeitslosengeld II ist, dem wird kein Kinderzuschlag gewährt.
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