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Kinder, die in den Haushalt aufgenommen werden,
sind bei der Kindergeldzahlung berücksichtigungsfähig, z.B. Pflegekinder, Kinder des Ehepartners
aus einer früheren Ehe, nichteheliche Kinder. Eine Haushaltsaufnahme
liegt vor, wenn das Kind ständig in der gemeinsamen Wohnung des Antragstellers lebt. Die bloße Anmeldung
bei der Meldebehörde oder eine tageweise Betreuung des Kindes reichen
nicht aus um eine Haushaltsaufnahme zu begründen.
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