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Zivil- und Wehrdienstleistende erhalten an ihrem Entlassungstag ein Entlassungsgeld. Dieses Entlassungsgeld
wird bei der Berechnung des Kindergeldanspruchs berücksichtigt und kann dazu führen, dass kein Kindergeld
gewährt wird. Die Einkünfte und Bezüge dürfen einen bestimmten Jahresfreibetrag,
z. Zt. 7680 Euro, nicht überschreiten.
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