|

Als Einkünfte gelten alle in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten
Einkünfte, z. B. Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger
Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, usw. Diese steuerpflichtigen Einnahmen werden abzüglich
der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
bei der Ermittlung des Kindergeldanspruchs berücksichtigt. Zu den Einkünften zählen z. B. Ausbildungsvergütungen, Hinterbliebenenrente, Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Zurück zum Kindergeld-Glossar
Flug Thailand
|