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Selbstständige erhalten bis zu 67 Prozent ihres wegen der Kindesbetreuung
wegfallenden Gewinns als Elterngeld gezahlt. Zur Berechnung des Elterngeldes
wird der Gewinn nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelt. Auch
für Selbstständige gilt: Teilzeitarbeit ist möglich, die wöchentliche Arbeitszeit darf 30 Stunden
jedoch nicht übersteigen.
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