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Sogar Verwandte bis dritten Grades und ihre Ehegatten haben Anspruch
auf Elterngeld, wenn eine schwere Krankheit, eine schwere
Behinderung oder der Tod der Kindeseltern vorliegt und die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind. Für Kinder, die auf Grundlage
des SGB VIII (Sozialgesetzbuch, Achtes Buch) in Pflegefamilien untergebracht
sind, erhalten die Pflegeeltern vom Jugendamt laufende monatliche Leistungen
für den notwendigen Lebensunterhalt.
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