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Während der 8 Wochen Mutterschutzfrist haben Arbeitnehmerinnen
einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss.
In dieser Zeit wird kein Elterngeld gezahlt, da Mutterschaftsgeld und
Arbeitgeberzuschuss das ausfallende Nettoeinkommen ersetzen. Der mit
der Geburt des Kindes entstehende Anspruch auf Elterngeld wird auf den
Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss taggenau angerechnet.
Der Bezugszeitraum des Elterngeldes wird
durch den Bezug von Mutterschaftsleistungen somit nicht verlängert.
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