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Sämtliche Änderungen, die für die Gewährung des
Elterngeldes maßgeblich sind, müssen unverzüglich mitgeteilt
werden. Ändert sich z. B. das bei Teilzeitarbeit
im Bezugszeitraum prognostizierte durchschnittliche Erwerbseinkommen,
kann sich damit auch die Höhe des Elterngeldanspruchs ändern.
Nach dem Ende des Elterngeldbezuges wird geprüft, ob evtl. Elterngeld
zurückgezahlt werden muss oder sogar noch nachgezahlt wird.
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