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Düsseldorfer Tabelle – Was steht meinem Kind im Falle einer Trennung zu?

(nth) Die Düsseldorfer Tabelle stellt einen Leitfaden für die Festsetzung des Unterhalts gegenüber dem Ex-Partner und der gemeinsamen Kinder dar. Sie hilft dabei herauszufinden, wie viel Unterhalt Ihren Kindern im Falle einer Trennung zusteht.

Die Düsseldorfer Tabelle wird herausgegeben von den Familiensenaten des OLG Düsseldorf. Sie dient Familiengerichten und Jugendämtern als Richtschnur für die Festsetzung des Unterhalts gegenüber dem Ex-Partner und der gemeinsamen Kinder. Bei einem oder mehr als zwei Kindern sind Zu- oder Abschläge angemessen.

Achtung: Das Kindergeld wird auf den in der Tabelle genannten Unterhalt angerechnet.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle:

Kindesunterhalt pro Monat in Euro - gültig ab 1. Januar 2010:

Alter des Kindes:
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Euro

bis 5 Jahre

6-11 Jahre

12-17 Jahre

ab 18 Jahren

bis 1500 (Mindest- Regelbetrag)

317

364

426

488

1501 - 1900

333

383

448

513

1901 - 2300

349

401

469

537

2301 - 2700

365

419

490

562

2701 - 3100

381

437

512

586

3101 - 3500

406

466

546

625

3501 - 3900

432

496

580

664

3901 - 4300

457

525

614

703

4301 - 4700

482

554

648

742

4701 - 5100

508

583

682

781

über 5101

Nach den Umständen des Falles

Berechnungsgrundlage sind jeweils das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter der Kinder. Liegt das Nettoeinkommen über 5.101 Euro, so wird nach den individuellen Umständen in jedem einzelnen vorliegenden Fall entschieden.

Verdient der Unterhaltspflichtige zum Beispiel monatlich 1600 Euro netto und hat ein vier- und ein elfjähriges Kind, so liegt der Richtwert für den Unterhaltssatz bei 333 Euro + 383 Euro = 716 Euro.

Bedenken Sie bitte:
Es handelt sich bei der Düsseldorfer Tabelle nicht um eine bindende Vorschrift oder gar ein Gesetz, sondern um eine Empfehlung. In Einzelfällen kann es durchaus zu erheblichen Abweichungen kommen. Beispielsweise sind je nach Kinderzahl Zu- oder Abschläge möglich und der Mindestbedarf findet ebenfalls Berücksichtigung.

Quelle: Eltern.de vom 07.01.2010

 

 

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