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Sa 19.01.2008
Das Sozialgericht Münster hat entschieden (AZ: S 3 KG 19/06), dass die Familienkasse den Zuschlag für Kinder an Haushalte mit niedrigen Einkommen auch dann zahlen muss, wenn Miete und Heizkosten nicht den Vorgaben für Hartz-IV-Empfänger entsprechen. Das gilt nach diesem Urteil so lange, wie ein Umzug in eine billigere Wohnung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Außerdem könne die Behörde den Kinderzuschlag nur streichen, wenn sie auf die unangemessene Miete hingewiesen und eine Frist gesetzt habe.
Der Kinderzuschlag soll vermeiden, dass erwerbstätige Eltern nur wegen der Unterhaltsleistungen für ihre Kinder hilfsbedürftig werden. Deshalb wird ein Kinderzuschlag bis zu 140 Euro pro Kind unter 25 Jahren gezahlt.
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