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Gesetz zur Einführung des Elterngeldes

13.10.06

Bundesrat Drucksache 698/06

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages

Gesetz zur Einführung des Elterngeldes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 55. Sitzung am 29. September 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – Drucksache 16/2785 – den von den Fraktionen CDU/CSU und
SPD eingebrachten

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes
– Drucksache 16/1889 –

in der beigefügten Fassung angenommen.

Gesetz zur Einführung des Elterngeldes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)

Abschnitt 1
Elterngeld

§ 1 - Berechtigte

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,
1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen
Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen
seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins
Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne
des § 1 des Entwicklungshelfergesetzes ist oder als
Missionar oder Missionarin der Missionswerke und
-gesellschaften, die Mitglieder oder
Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes
Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler
Missionen e.V., des Deutschen katholischen
Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlichcharismatischer
Missionen sind, tätig ist oder
3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend
bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung
tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien
des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder
wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes
zugewiesene Tätigkeit im Ausland
wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in
einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen,
Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1
Nr. 2 auch, wer
1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem
Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners
oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen
hat oder
3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm
erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder
über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach
§ 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht
entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1
Nr. 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe
anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der
Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten
Person maßgeblich ist.
(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit,
Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen,
haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten,
Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen
Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen
Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und von anderen
Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.
(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die
Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen
Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie
unterbrochen werden muss.
(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre
wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt
des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur
Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson
im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege
betreut.
(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine
nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur
anspruchsberechtigt, wenn diese Person
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn,
die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach den §§ 16 oder 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der
Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten
Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines
Krieges in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24,
25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
oder
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte
Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet
oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende
Geldleistungen nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch
nimmt.

§ 2 - Höhe des Elterngeldes

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den
zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des
Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens
aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von
1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die
berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit
erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe
der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und
nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der
Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.
(2) In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte
monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt
geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von
67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das
maßgebliche Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet,
auf bis zu 100 Prozent.
(3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die
berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit
erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach
Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte
Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird
Elterngeld in Höhe des nach den Absätzen 1 oder 2
maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrags dieser
durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus
Erwerbstätigkeit gezahlt. Als vor der Geburt des Kindes
durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus
Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2 700
Euro anzusetzen.
(4) Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das
dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei
oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das nach den
Absätzen 1 bis 3 und 5 zustehende Elterngeld um zehn
Prozent, mindestens um 75 Euro, erhöht. Zu berücksichtigen
sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 3 erfüllt und für die sich
das Elterngeld nicht nach Absatz 6 erhöht. Für
angenommene Kinder und Kinder im Sinne von § 1 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 gilt als Alter des Kindes der Zeitraum seit der
Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person. Die
Altersgrenze nach Satz 1 beträgt bei behinderten Kindern im
Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch jeweils 14 Jahre. Der Anspruch auf den
Erhöhungsbetrag endet mit dem Ablauf des Monats, in dem
eine der in Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen
entfallen ist.
(5) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt.
Dies gilt auch, wenn in dem nach Absatz 1 Satz 1
oder 2 maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes
kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden ist. Der
Betrag nach Satz 1 wird nicht zusätzlich zu dem Elterngeld
nach den Absätzen 1 bis 3 gezahlt.
(6) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den
Absätzen 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das
zweite und jedes weitere Kind.
(7) Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der
um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die
aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der
beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur
Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in
Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des
Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu
berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als
Einnahmen berücksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende
Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer
Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende
monatliche Anteil. Grundlage der Einkommensermittlung sind
die entsprechenden monatlichen Lohn- und
Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Kalendermonate, in
denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne
Berücksichtigung einer Verlängerung des
Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein
älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der
zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des
Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate
unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in
denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der
Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die
Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen
während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die
Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen
aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
(8) Als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist der um die auf
dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund
dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur
gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur
Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen.
Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er
sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Berechnung
ergibt. Kann der Gewinn danach nicht ermittelt werden, ist von
den Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von
20 Prozent abzuziehen. Als auf den Gewinn entfallende
Steuern gilt im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die
Einnahmen entfallende monatliche Anteil der
Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer. Auf Antrag der berechtigten Person ist Absatz 7
Satz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
(9) Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger
Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit sowohl während
des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt
des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des
gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen
Veranlagungszeitraums ausgeübt worden, gilt abweichend von


Absatz 8 als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich
erzieltes monatliches Einkommen aus dieser
Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte
Gewinn, wie er sich aus dem für den Veranlagungszeitraum
ergangenen Steuerbescheid ergibt. Dies gilt nicht, wenn im
Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 7
Satz 5 und 6 vorgelegen haben. Ist in dem für die
Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes
maßgeblichen Zeitraum zusätzlich Einkommen aus
nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden, ist Satz 1 nur
anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2
auch für die dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit
zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit erfüllt sind; in diesen
Fällen gilt als vor der Geburt durchschnittlich erzieltes
monatliches Einkommen nach Absatz 7 das in dem dem
Veranlagungszeitraum nach Satz 1 zu Grunde liegenden
Gewinnermittlungszeitraum durchschnittlich erzielte
monatliche Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Als
auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei Anwendung von
Satz 1 der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil
der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer
einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
anzusetzen.

§ 3 - Anrechnung von anderen Leistungen

(1) Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung
oder dem Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt
zusteht, wird mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach
§ 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf das ihr zustehende
Elterngeld nach § 2 angerechnet. Das Gleiche gilt für
Mutterschaftsgeld, das der Mutter im Bezugszeitraum des
Elterngeldes für die Zeit vor dem Tag der Geburt eines
weiteren Kindes zusteht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes
sowie für Dienstbezüge, Anwärterbezüge und
Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen
Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote zustehen.
Stehen die Leistungen nach den Sätzen 1 bis 3 nur für
einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf
den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen.
(2) Soweit Berechtigte an Stelle des vor der Geburt des
Kindes erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach der
Geburt andere Einnahmen erzielen, die nach ihrer
Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit
ganz oder teilweise ersetzen, werden diese Einnahmen auf
das für das ersetzte Einkommen zustehende Elterngeld
angerechnet, soweit letzteres den Betrag von 300 Euro
übersteigt; dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten
um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine
nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber
einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung
Anspruch hat, werden auf das Elterngeld angerechnet, soweit
sie für denselben Zeitraum zustehen und die auf der
Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft erlassenen Verordnungen nicht anzuwenden
sind. Solange kein Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleichbaren
Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf
Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

§ 4 - Bezugszeitraum

(1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur
Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1
Abs. 3 Nr. 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten
Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur
Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen
werden.
(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate
des Kindes gezahlt. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf
zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere
Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des
Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Die Eltern können
die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig
beziehen.
(3) Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate
Elterngeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen nach
§ 3 Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten
als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht.
Ein Elternteil kann abweichend von Satz 1 für 14 Monate
Elterngeld beziehen, wenn eine Minderung des Einkommens
aus Erwerbstätigkeit erfolgt und mit der Betreuung durch den
anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne
von § 1666 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
verbunden wäre oder die Betreuung durch den anderen
Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer
schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht
betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der
Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer
Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht.
Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn
1. ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht
allein zusteht oder er eine einstweilige
Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge
oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das
Kind vorläufig übertragen worden sind,
2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit
erfolgt und
3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in
einer Wohnung lebt.
(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem
eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 3
und 4 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte Elternteile und
Personen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen
können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten
Elternteils.

§ 5 - Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen,
bestimmen sie, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. Die im Antrag getroffene Entscheidung ist
verbindlich. Eine einmalige Änderung ist bis zum Ende des
Bezugszeitraums möglich in Fällen besonderer Härte, insbesondere
bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung
oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei
erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern
nach Antragstellung.
(2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als
die ihnen zustehenden zwölf oder 14 Monatsbeträge Elterngeld,
besteht der Anspruch eines Elternteils, der nicht über
die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der
Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die verbleibenden
Monatsbeträge. Beanspruchen beide Elternteile
Elterngeld für mehr als die Hälfte der Monate, steht ihnen
jeweils die Hälfte der Monatsbeträge zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1
Abs. 3 und 4 entsprechend. Wird eine Einigung mit einem
nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen kann, nicht erzielt,
kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf die Entscheidung
des sorgeberechtigten Elternteils an.

§ 6 - Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit

Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den
es bestimmt ist. Die einer Person zustehenden Monatsbeträge
werden auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen
ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt.
Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge
wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzen
Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag
der ersten Hälfte gezahlt wurde.

§ 7 - Antragstellung

(1) Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird
rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des
Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen
ist.
(2) In dem Antrag ist anzugeben, für welche Monate
Elterngeld beantragt wird. Außer in den Fällen des § 4
Abs. 3 Satz 3 und 4 und der Antragstellung durch eine allein
sorgeberechtigte Person ist der Antrag von der Person, die
ihn stellt, und der anderen berechtigten Person zu unterschreiben.
Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig
einen Antrag auf das von ihr beanspruchte Elterngeld stellen
oder der Behörde anzeigen, für wie viele Monate sie Elterngeld
beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenze
nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 überschritten würde. Liegt
der Behörde weder ein Antrag noch eine Anzeige der anderen
berechtigten Person nach Satz 3 vor, erhält der Antragsteller
oder die Antragstellerin die Monatsbeträge ausgezahlt;
die andere berechtigte Person kann bei einem späteren
Antrag abweichend von § 5 Abs. 2 nur für die unter Berücksichtigung
von § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 verbleibenden Monate
Elterngeld erhalten.

§ 8 - Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen

(1) Soweit im Antrag Angaben zum voraussichtlichen
Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, ist nach
Ablauf des Bezugszeitraums das in dieser Zeit tatsächlich erzielte
Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen.
(2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen nach den Angaben
im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein
Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, unter dem
Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen
den Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit
erzielt wird.
(3) Kann das vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen
aus Erwerbstätigkeit nicht ermittelt werden oder wird nach den
Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich
Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, wird Elterngeld bis
zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens aus
Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung des
glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbstätigkeit
gezahlt.

§ 9 - Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit
oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat
der Arbeitgeber Beschäftigten deren Arbeitsentgelt, die
abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge
sowie die Arbeitszeit auf Verlangen
zu bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber.
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen
Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes)
tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder
Zwischenmeister.

§ 10 - Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder
sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten
Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von
anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt
300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder
sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten
Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür
herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende
Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu
versagen.
(3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis
zu einer Höhe von 150 Euro als Einkommen unberücksichtigt
und darf nur bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht dafür
herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende
Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu
versagen.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden
oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen
sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.

§ 11 - Unterhaltspflichten

Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des
Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur
insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt.
In den Fällen des § 6 Satz 2 werden die Unterhaltspflichten
insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt.
Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge
vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der
geborenen Kinder. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen
des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des
§ 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 12 - Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten
Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden. Diesen Behörden obliegt auch die
Beratung zur Elternzeit. In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist die
von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes
bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte
Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte;
hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der
entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten
Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehegattin,
des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der berechtigten
Person den inländischen Sitz hat.
(2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld.

§ 13 - Rechtsweg

(1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten
der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
§ 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes
gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach
§ 12 bestimmt wird.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende
Wirkung.

§ 14 - Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 9 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,
2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1
Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von
bis zu 2 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 12
Abs. 1 Satz 1 und 3 genannten Behörden.

Abschnitt 2
Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 15 - Anspruch auf Elternzeit

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch
auf Elternzeit, wenn sie
1. a) mit ihrem Kind,
b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen
nach § 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder
c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können,
bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung
des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der
Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren
Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes
Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1
überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf
Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis
zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt
auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei
mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenommenen
Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege
kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der
Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur
Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen
werden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit
sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann
nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil
allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen
werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b und c entsprechend.
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf
während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden
erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu
fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die
wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit
bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige
Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers.
Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus
dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine
Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen.
Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier
Wochen einigen. Der Antrag kann mit der schriftlichen
Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden.
Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende
Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit
fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der
Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn
der Elternzeit vereinbart war.
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann
gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach
Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des
Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal
eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit
beanspruchen.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
gelten folgende Voraussetzungen:
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl
der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als
15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen
besteht ohne Unterbrechung länger als sechs
Monate,
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll
für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen
15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen
Gründe entgegen und
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor
Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten
Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der
verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden.
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der
Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier
Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der
Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder
nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen
erheben.

§ 16 - Inanspruchnahme der Elternzeit

(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens
sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen
und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb
von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden
Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere
Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss
an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der
Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
auf den Zeitraum nach Satz 1 angerechnet. Nimmt die Mutter
die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist
folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der
Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum
nach Satz 1 angerechnet. Die Elternzeit kann auf zwei
Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere
Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers
möglich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der
Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen.
(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus
einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich
unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig
verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach
Wegfall des Grundes nachholen.
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen
des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines
weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls im
Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb
von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen
schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit
nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt
nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit. Eine
Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener
Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen
Grund nicht erfolgen kann.
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese
spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich
mitzuteilen.

§ 17 - Urlaub

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem
Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr
zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein
Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder
die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder
ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm
oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit
nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den
Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten
Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder
wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat
der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor
Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr
nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der
dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende
der Elternzeit zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage
kürzen.

§ 18 - Kündigungsschutz

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem
Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens
jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während
der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen
kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt
werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den
Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die
von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit
Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerinnen
1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit
leisten oder
2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit
leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während
des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 haben.

§ 19 - Kündigung zum Ende der Elternzeit

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis
zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

§ 20 - Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte

(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes.
Die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht
angerechnet.
(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit
Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1
und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten.
Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber
oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses
das Beschäftigungsverhältnis.

§ 21 - Befristete Arbeitsverträge

(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses
rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer
oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen
Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die
Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz,
einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung
oder einzelvertraglichen Vereinbarung beruhenden
Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für
diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird.
(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus
ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung
zulässig.
(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags muss
kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein.
(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag
unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch
frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn die
Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet
und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige
Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung
der Elternzeit in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht
ablehnen darf.
(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Fall des Absatzes 4
nicht anzuwenden.
(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich
ausgeschlossen ist.
(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen
auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser
Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in der
Elternzeit befinden oder zur Betreuung eines Kindes
freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie aufgrund
von Absatz 1 ein Vertreter oder eine Vertreterin eingestellt ist.
Dies gilt nicht, wenn der Vertreter oder die Vertreterin nicht
mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf
die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.
Abschnitt 3
Statistik und Schlussvorschriften

§ 22 - Bundesstatistik

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes
sowie zu seiner Fortentwicklung ist eine laufende Erhebung
zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistik durchzuführen.
Die Erhebung erfolgt zentral beim Statistischen Bundesamt.
(2) Die Statistik erfasst nach Maßgabe des Absatzes 3
vierteljährlich für die vorangegangenen drei Kalendermonate
erstmalig zum 31. März 2007 folgende Erhebungsmerkmale:
1. Bewilligung oder Ablehnung des Antrags,
2. Monat und Jahr des ersten Leistungsbezugs,
3. Monat und Jahr des letzten Leistungsbezugs,
4. Art der Berechtigung nach § 1,
5. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags
(§ 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6),
6. Höhe des ersten vollen zustehenden Monatsbetrags,
7. Höhe des letzten zustehenden Monatsbetrags,
8. voraussichtliche Bezugsdauer des Elterngeldes,
9. Art und Höhe anderer angerechneter Leistungen nach § 3,
10. Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),
11. Inanspruchnahme und Anzahl der Partnermonate (§ 4
Abs. 2 und 3),
12. Geburtstag des Kindes,
13. für die Antragstellerin oder den Antragsteller:
a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
b) Staatsangehörigkeit,
c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
d) Familienstand und
e) Anzahl der Kinder.
(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und 8 bis
13 sind für das Jahr 2007 für jeden Antrag, nach Absatz 2
Nr. 2 bis 7 und 9 bis 13 ab 2008 für jeden beendeten
Leistungsbezug zu melden.
(4) Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde und
2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische
Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung
stehenden Person.

§ 23 - Auskunftspflicht; Datenübermittlung

(1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht.
Die Angaben nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig
sind die nach § 12 Abs. 1 zuständigen
Stellen.
(2) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldatensätze
elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach
Ablauf des Berichtszeitraums an das Statistische Bundesamt
zu übermitteln.

§ 24 -Übermittlung

An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden
dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden
Körperschaften und für Zwecke der Planung,
jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen
Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen
übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen
einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur
einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt
werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene,
im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

§ 25 - Bericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis
zum 1. Oktober 2008 einen Bericht über die Auswirkungen
dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige
Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. Er darf keine
personenbezogenen Daten enthalten.

§ 26 - Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches

(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche
Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten Abschnitts
das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
anzuwenden.
(2) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 27 - Übergangsvorschrift

(1) Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem
Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften
des Ersten und Dritten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
Fassung weiter anzuwenden; ein Anspruch auf
Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht.
(2) Der Zweite Abschnitt ist in den in Absatz 1 genannten
Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass es bei der Prüfung
des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b auf den Zeitpunkt der
Geburt oder der Aufnahme des Kindes nicht ankommt. Ein vor
dem 1. Januar 2007 zustehender Anspruch auf Elternzeit kann
bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemacht werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31.
Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen
der Länder sind § 8 Abs. 1 und § 9 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.

 

Artikel 2

Folgeänderungen sonstiger Vorschriften

(1) In § 125b Abs. 1 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
(BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden die
Wörter „Erziehungsurlaub nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch die Wörter
„Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.
(2) In § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das
zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetzes“
durch die Wörter „Bundeselterngeldund
Elternzeitgesetzes“ ersetzt.
(3) In § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar
1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundeserziehungsgeldgesetz“ durch die Wörter
„Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.
(4) In § 2 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Artikel …
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wörter „oder
Elterngeld“ eingefügt.
(5) In § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b des Berlinförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel
… des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch die
Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.
(6) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nr. 67 wird wie folgt gefasst:
„67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
und vergleichbare Leistungen der Länder,
das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der
Länder sowie Leistungen für Kindererziehung an
Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den
§§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
und die Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des
Beamtenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74
des Soldatenversorgungsgesetzes;“.
2. § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe i wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:
„j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
oder“.
(7) In § 3 Abs. 1 Satz 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes
vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt
durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
(8) Dem § 24 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I
S. 206), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4
angefügt:
„(4) Für die nach dem 31. Dezember 2006 geborenen oder
mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die
Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
anzuwenden.“
(9) In § 1 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge
mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai
1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden
die Wörter „§ 15 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld
und Elternzeit“ durch die Wörter „§ 15 Abs. 1
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.
(10) In § 14 Abs. 4 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2318), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“
durch die Wörter „Bundeselterngeldund
Elternzeitgesetz“ ersetzt.
(11) Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557),
zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
2. In § 30 werden jeweils nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
3. In § 42 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
(12) In § 10 Abs. 2 Nr. 1.6 und 1.7 des Wohngeldgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2029, 2797), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom
… (BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden jeweils die
Wörter „§ 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleibt“ durch
die Wörter „§ 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
und § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleiben“ ersetzt.
(13) In § 21 Abs. 2 Nr. 1.6 des Gesetzes über die soziale
Wohnraumförderung in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch
Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Mutterschaftsleistungen“
die Wörter „und des nach § 3 Nr. 67 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien Elterngeldes bis zur Höhe der
nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
anrechnungsfreien Beträge“ eingefügt.
(14) In § 16 Abs. 5 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom
… (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundeserziehungsgeldgesetz“ durch die Wörter
„Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.
(15) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom
… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt
gefasst:
„§ 25
Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld“.
2. § 25 wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld“.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Anspruch auf Elterngeld besteht nach dem Recht des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die
Familienkassen, für die Ausführung des Absatzes 2
Satz 1 die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
bestimmten Stellen und für die Ausführung des
Absatzes 2 Satz 2 die nach § 12 des Bundeselterngeldund
Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.“
3. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „der Länder“
die Wörter „sowie Elterngeld bis zur Höhe der nach
§ 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
anrechnungsfreien Beträge“ eingefügt.
b) In Nummer 2 wird nach der Angabe
„Erziehungsgeldes nach § 5 Abs. 1 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Angabe „oder des
Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien
Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes nicht übersteigt“ angefügt.
4. In § 68 wird nach Nummer 15 folgende Nummer 15a eingefügt:
„15a. der erste Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,“.
(16) In § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Grundsicherung für Arbeitssuchende – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955),
das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender
Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil
des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundeselterngeldund
Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt,
in voller Höhe berücksichtigt.“
(17) In § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, werden den Wörtern „der Arbeitslose“ die Wörter
„Elterngeld bezogen oder“ angefügt.
(18) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466),
zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
2. In § 18a Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort
„und“ durch ein Komma, in Nummer 3 der Punkt durch
das Wort „und“ ersetzt und die Angabe „4. Elterngeld“
angefügt.
3. In § 18b wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Betrag
nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
gekürzt.“
(19) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird
wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „nach § 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter „oder nach § 1
Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“
eingefügt.
2. In § 49 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“
durch die Wörter „Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz“ ersetzt.
3. In § 192 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
4. Die Überschrift zu § 203 wird wie folgt gefasst:
„§ 203
Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld
oder Elterngeld“.
5. In § 203 werden jeweils nach dem Wort „Erziehungsgeldes“
die Wörter „oder Elterngeldes“ eingefügt.
6. In § 224 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1
jeweils dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wörter „oder
Elterngeld“ angefügt.
7. In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bezugs
von“ die Wörter „Elterngeld oder“ eingefügt.
(20) In § 165 Abs. 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden den Wörtern
„Bezugs von“ die Wörter „Elterngeld oder“ angefügt.
(21) In § 56 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, werden die Wörter „Mutterschafts- oder Erziehungsgeld“
durch die Wörter „Mutterschafts-, Erziehungsoder
Elterngeld“ ersetzt.
(22) Die Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die
zuletzt durch … vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“
durch die Wörter „§ 15 Abs. 1
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 1 Abs. 5 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 1
Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)“
ersetzt.
3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Krankenund
Pflegeversicherung bei Beamtinnen oder Beamten bis
einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie auf
einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten
Prozenttarif oder einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden
Tarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener
Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2
hinaus in voller Höhe erstattet. Für diejenigen Monate einer
Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Satz 1
weitergezahlt, solange die Beamtin oder der Beamte nicht
oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei angenommenen oder mit
dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten
die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch beginnt in
diesem Fall mit dem Monat der Aufnahme. Der Absatz 2
sowie die Sätze 1 bis 4 gelten für die auf die Beamtin
oder den Beamten entfallenden Beiträge für die freiwillige
gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung
entsprechend.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen
Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem
Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 5
Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“
(23) § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 der Kriminal-Laufbahnverordnung
vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt
durch … vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach
§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes,
wenn die Beamtin oder der Beamte ein eigenes Kind,
das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind
im Sinne des § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeldund
Elternzeitgesetzes überwiegend betreut und erzieht.“
(24) § 12 Abs. 5 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2459, 2671), die zuletzt durch … vom … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach
§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes,
wenn die Beamtin oder der Beamte ein eigenes Kind,
das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind
im Sinne des § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeldund
Elternzeitgesetzes überwiegend betreut und erzieht.“
(25) § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bezeichnung der als
Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21
Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch … vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach den Wörtern „dem Mutterschutzgesetz (MuschG),“
werden die Wörter „dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,“
eingefügt.
2. In Buchstabe c werden nach den Wörtern „das Erziehungsgeld
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz“ die
Wörter „oder das nach § 10 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes anrechnungsfreie Elterngeld“ eingefügt.
3. Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f) Elterngeld (§ 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes),
soweit es die nach § 10 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes anrechnungs-freien
Beträge übersteigt;“.
(26) § 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und
Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November
2004 (BGBl. I S. 2855) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 15 Abs. 1 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter „oder § 15
Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“
eingefügt.
2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 1 Abs. 5
des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter „oder § 1
Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“
eingefügt.
(27) In § 9 Abs. 3 Nr. 2 und § 11 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung
über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969
(BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch … vom … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, werden jeweils dem Wort
„Bundeserziehungsgeldgesetz“ die Wörter „oder Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz“ angefügt.

Artikel 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Der Zweite Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004
(BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, tritt am
31. Dezember 2006 außer Kraft. Im Übrigen tritt das Bundeserziehungsgeldgesetz
am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Quelle des Textes: Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (Download als PDF)

 

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